Was zahlt eine Veranstaltungshaftpflicht nicht? Typische Ausschlüsse und Deckungslücken

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Eine Veranstaltungshaftpflicht kann Veranstalter vor erheblichen finanziellen Folgen schützen, wenn Dritte im Zusammenhang mit einer Veranstaltung Personen- oder Sachschäden erleiden. Trotzdem ist nicht automatisch jeder Schaden rund um ein Event versichert. Gerade vertragliche Ansprüche, eigene Schäden, bestimmte Schäden durch Besucher oder begrenzte Versicherungssummen können zu Deckungslücken führen.

Deshalb lohnt es sich, vor einer Veranstaltung nicht nur auf die Höhe der Versicherungssumme zu schauen. Ebenso wichtig sind die Ausschlüsse, Entschädigungsgrenzen und der genaue Umfang der versicherten Tätigkeit.

Was ist grundsätzlich Aufgabe einer Veranstaltungshaftpflicht?

Eine Veranstaltungshaftpflicht setzt typischerweise dort an, wo ein Veranstalter von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen eines versicherten Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens in Anspruch genommen wird. Dazu können beispielsweise Risiken aus der Verkehrssicherung, dem Aufbau von Veranstaltungseinrichtungen oder anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Event gehören.

Genau daraus ergibt sich aber auch eine wichtige Grenze: Die Veranstaltungshaftpflicht ist keine Versicherung für sämtliche wirtschaftlichen Probleme, die während einer Veranstaltung auftreten können.

Vertragserfüllung und Nachbesserung sind keine klassischen Haftpflichtschäden

Ein besonders wichtiger Ausschlussbereich betrifft Ansprüche aus Verträgen.

Versichert sind nicht automatisch Forderungen eines Vertragspartners, weil eine vereinbarte Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurde. Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung sowie auf Nacherfüllung oder Nachbesserung können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.

Ein Beispiel: Ein Veranstalter verpflichtet sich vertraglich, eine bestimmte technische Ausstattung, Anzahl von Sitzplätzen oder organisatorische Leistung bereitzustellen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, handelt es sich nicht automatisch um einen versicherten Haftpflichtschaden.

Die Veranstaltungshaftpflicht soll grundsätzlich Schadenersatzansprüche wegen eines versicherten Schadens abdecken – nicht die Kosten dafür, eine vertraglich geschuldete Leistung nachträglich doch noch zu erbringen.

Vertragsstrafen und Garantiezusagen können ausgeschlossen sein

Auch Vertragsstrafen können außerhalb des Versicherungsschutzes liegen.

Wurde beispielsweise mit einem Vermieter, Dienstleister oder Auftraggeber vereinbart, dass bei einer bestimmten Pflichtverletzung eine feste Vertragsstrafe gezahlt werden muss, ist diese Forderung nicht mit einem klassischen Schadenersatzanspruch gleichzusetzen.

Auch Ansprüche aus Garantiezusagen können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Veranstalter sollten deshalb darauf achten, welche zusätzlichen Haftungsregelungen sie in Miet-, Dienstleistungs- oder Veranstaltungsverträgen übernehmen.

Auch Rücktritt und Rückabwicklung sind nicht automatisch versichert

Eine Veranstaltungshaftpflicht ersetzt nicht automatisch wirtschaftliche Folgen daraus, dass ein Vertrag rückgängig gemacht wird.

Ansprüche aus Rücktritt beziehungsweise Rückabwicklung vom Vertrag können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.

Das ist beispielsweise relevant, wenn ein Auftraggeber wegen einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung vom Vertrag zurücktritt und Zahlungen zurückfordert.

Solche Ansprüche unterscheiden sich grundlegend von einem Sach- oder Personenschaden, für den ein Veranstalter gesetzlich haftbar gemacht wird.

Was gilt bei Verzögerungen?

Auch reine Verzögerungsschäden können problematisch sein.

Je nach Versicherungsbedingungen können Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Leistung ausgeschlossen sein, wenn die Verzögerung beispielsweise auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruht.

Für Veranstalter bedeutet das: Wer eine Veranstaltung plant, sollte Personal, Technik, Logistik und Zeitplanung realistisch kalkulieren.

Eine Veranstaltungshaftpflicht sollte nicht als Ersatz für eine unzureichende organisatorische Planung verstanden werden.

Schäden durch Gäste und Besucher können eine Deckungslücke darstellen

Besonders überraschend kann die Regelung zu Schäden durch Teilnehmer oder Besucher sein.

Je nach Bedingungswerk können Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Schäden ausgeschlossen sein, die durch Teilnehmer, Gäste, Besucher oder Zuschauer selbst verursacht werden.

Das kann beispielsweise relevant werden, wenn ein Besucher während einer Veranstaltung fremdes Eigentum beschädigt.

Hier muss genau unterschieden werden: Nur weil sich ein Schaden während einer Veranstaltung ereignet, bedeutet das nicht automatisch, dass der Veranstalter dafür versichert ist. Auch die Frage, ob der Veranstalter selbst eine Pflicht verletzt hat – beispielsweise eine Verkehrssicherungs- oder Aufsichtspflicht – kann für die Beurteilung des konkreten Schadenfalls entscheidend sein.

Schäden am eigenen Equipment sind keine typische Aufgabe der Veranstaltungshaftpflicht

Eine Veranstaltungshaftpflicht schützt in erster Linie vor bestimmten Haftpflichtansprüchen Dritter.

Wird dagegen das eigene Veranstaltungsequipment beschädigt oder geht eigene Technik verloren, liegt grundsätzlich ein anderes Risiko vor. Für Equipment kann ein eigener Versicherungsbaustein erforderlich sein.

Das betrifft beispielsweise Lautsprecher, Lichttechnik, Bühnenbauteile oder andere eigene beziehungsweise gesondert versicherte Veranstaltungstechnik.

Eine umfangreiche Veranstaltungshaftpflicht ersetzt deshalb nicht automatisch eine Equipmentversicherung.

Auch ein Veranstaltungsausfall ist nicht über die Haftpflicht abgesichert

Fällt eine Veranstaltung aus, entstehen häufig erhebliche eigene Kosten.

Miete für die Location, bereits bezahlte Dienstleister oder entgangene Einnahmen sind jedoch keine klassischen Haftpflichtschäden gegenüber einem geschädigten Dritten.

Für solche unmittelbaren Vermögensschäden kann ein eigenständiger Veranstaltungsausfallschutz erforderlich sein. Wer größere finanzielle Vorleistungen für eine Veranstaltung erbringt, sollte daher prüfen, ob neben der Veranstaltungshaftpflicht auch ein Ausfallschutz notwendig ist.

Mietsachschäden sollten genau geprüft werden

Bei gemieteten Veranstaltungsräumen entsteht häufig der Eindruck, dass jede Beschädigung automatisch über die Veranstaltungshaftpflicht reguliert wird.

So einfach ist es nicht.

Zwar können Risiken aus der Nutzung gemieteter Räume und aus übernommenen Verkehrssicherungspflichten Bestandteil des Versicherungsschutzes sein. Die tatsächliche Deckung hängt jedoch vom konkreten Vertrag, den versicherten Nebenrisiken und möglichen Entschädigungsgrenzen ab.

Gerade bei einer gemieteten Halle, einem Saal oder anderen Veranstaltungsräumen sollte deshalb geprüft werden, ob Gebäudeschäden, Einrichtung und sonstige gemietete Sachen tatsächlich vom Versicherungsschutz erfasst werden.

Versicherungssumme und Entschädigungsgrenzen können den Schutz begrenzen

Nicht jeder Unterschied zwischen Schaden und Versicherungsleistung ist ein echter Ausschluss.

Eine Deckungslücke kann auch dadurch entstehen, dass ein Schaden zwar grundsätzlich versichert ist, die Leistung aber nur bis zu einer bestimmten Grenze erbracht wird.

Für bestimmte Veranstaltungsnebenrisiken können eigene Entschädigungsgrenzen gelten. Solche Grenzen können Teil der vereinbarten Versicherungssumme sein und müssen nicht zusätzlich darüber hinaus zur Verfügung stehen.

Das ist besonders bei größeren Veranstaltungen wichtig. Eine auf den ersten Blick hohe Gesamtversicherungssumme sagt noch nicht zwingend aus, welcher Betrag für jedes einzelne Risiko zur Verfügung steht.

Auch die Selbstbeteiligung gehört zu den Leistungsbegrenzungen

Je nach Vertrag kann eine Selbstbeteiligung vereinbart sein.

Dann trägt der Veranstalter einen Teil des Schadens selbst. Gerade bei kleineren Schäden kann deshalb ein erheblicher Anteil beim Versicherungsnehmer verbleiben.

Beim Versicherungsvergleich sollte daher nicht nur die Gesamtversicherungssumme betrachtet werden. Auch Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen für einzelne Risiken gehören zu den wichtigen Vergleichspunkten.

Tätigkeiten mit gesetzlicher Versicherungspflicht können ausgeschlossen sein

Ein weiterer möglicher Ausschluss betrifft Tätigkeiten, für die bereits eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht.

Veranstalter sollten deshalb prüfen, ob bestimmte Tätigkeiten, Fahrzeuge, Dienstleistungen oder andere besondere Risiken innerhalb einer Veranstaltung einen gesonderten Versicherungsschutz erfordern.

Verletzte Obliegenheiten können den Versicherungsschutz gefährden

Neben den eigentlichen Ausschlüssen spielen auch die Pflichten des Veranstalters eine wichtige Rolle.

Je nach Versicherungsvertrag kann beispielsweise verlangt werden, gesetzliche, behördliche und vereinbarte Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Auch die Dokumentation von Verträgen oder die Anzeige gefahrerheblicher Umstände kann eine Rolle spielen.

Wer solche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann den Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährden.

Ähnliches gilt nach einem Schadenfall: Versicherungsfälle und gegen den Veranstalter erhobene Ansprüche sollten unverzüglich gemeldet werden.

Wie lassen sich Deckungslücken vor der Veranstaltung erkennen?

Vor Abschluss einer Veranstaltungshaftpflicht sollten Veranstalter zuerst klären, welche Risiken tatsächlich bestehen.

Dabei ist insbesondere wichtig, ob Räume gemietet werden, fremde Firmen beteiligt sind, Technik eingesetzt wird, Besucher Zugang zur Veranstaltung haben oder hohe finanzielle Vorleistungen erbracht werden.

Anschließend sollte geprüft werden, welche dieser Risiken durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt sind und für welche Bereiche zusätzliche Versicherungen benötigt werden.

Weitere Informationen zum Versicherungsschutz finden Sie auf unserer Seite zur Veranstaltungshaftpflicht.

Ein Versicherungsvergleich kann zusätzlich helfen, Unterschiede bei Versicherungssummen, Selbstbeteiligungen, Nebenrisiken und Ausschlüssen zu erkennen.

Fazit: Eine Veranstaltungshaftpflicht deckt nicht jedes Veranstaltungsrisiko

Eine Veranstaltungshaftpflicht ist ein wichtiger Bestandteil der Absicherung eines Veranstalters. Sie ist jedoch keine umfassende Versicherung für sämtliche Schäden und finanziellen Verluste rund um ein Event.

Vertragserfüllung, Nachbesserung, Vertragsstrafen, Garantiezusagen oder Rückabwicklungen können außerhalb des Versicherungsschutzes liegen. Auch Schäden durch Teilnehmer oder Besucher können je nach Bedingungen ausgeschlossen sein.

Eigene Schäden am Veranstaltungsequipment oder finanzielle Verluste durch den Ausfall einer Veranstaltung gehören zudem grundsätzlich zu anderen Versicherungsbereichen.

Deshalb sollten Veranstalter vor dem Abschluss nicht nur nach der Versicherungssumme fragen. Entscheidend ist, welche Risiken tatsächlich eingeschlossen sind, welche Ausschlüsse gelten und ob für wichtige Nebenrisiken besondere Entschädigungsgrenzen bestehen.